Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aktiengesellschaft ŽOS Trnava a.s.
mit dem Sitz: Koniarekova 19, 917 21 Trnava, eingetragen im Handelregister des Amtsgerichtes Trnava, Abt. Sa, Eintrag Nr: 46/T
mit dem Sitz: Koniarekova 19, 917 21 Trnava, eingetragen im Handelregister des Amtsgerichtes Trnava, Abt. Sa, Eintrag Nr: 46/T
(1) Für sämtliche Bestellungen der Gesellschaft gelten nachstehende Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferanten sind für die Gesellschaft, auch in dem Falle, wenn diese nicht im Widerspruch zu diesen AGB stehen, nicht verbindlich.
(2) Die Bestellungen der Gesellschaft sind für beide Parteien rechtsverbindlich, wenn diese vom Lieferant auf dem Formular „Bestellung“ bestätigt sind. Sollte das Formular „Bestellung“ im Laufe von 3 Tagen (beim Einkauf vom Hüttenmaterialien binnen 7 Tagen) ab dem Erhalt der Bestellung nicht bestätigt und zurück an die Gesellschaft geschickt werden, erlischt die Bestellung.
(1) Die Warenlieferung soll der Ausführung, Volumen und Verteilung der Bestellung bzw. einer von Gesellschaft gewünschten Gliederung der Lieferung (Lieferzeitplan) entsprechen und soll im festgelegten Termin stattfinden. Für die Mengen- Maßen- und Gewichtangaben gelten als maßgeblich die Werte, welche bei Eingangskontrolle nach der Lieferungsübernahme die Gesellschaft ermittelt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet die nicht bestellte Waren/ Materiallieferungen sowie auch Waren/Material – Mehrlieferungen abzunehmen
(2) Sollten die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden, ist der Lieferant verpflichtet in Rahmen der Rechtsbestimmungen der Gesellschaft die durch verspätete Lieferung entstandenen Schaden zu vergüten. Bei wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine ist die Gesellschaft berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Naturkatastrophen, Unruhen, amtliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Streik, Sperren und andere Betriebsstörungen im Bereich der Gesellschaft oder im Bereich des Lieferanten, welche zur Unterbrechung oder Beschränkung der Fertigung in der Gesellschaft führen, oder die Gesellschaft bei Abfuhr der bestellten Ware hindern, entbinden die Gesellschaft während deren Dauer und Ausmaß von Abnehmerverpflichtungen, sollte es nicht möglich diese Störungen abzuwenden oder diesen mit verführbaren Mitteln zu verhindern. Die Lieferantenansprüche auf Kompensation oder Schadenersatz sind im solchem Fall ausgeschlossen. Im Falle von Verhinderungen bei Zustellung der Ware ist der Lieferant verpflichtet die Ware gemäß einschlägigen Vorschriften auf eigene Kosten und Gefahr bis zur deren Übernahme zu lagern.
(1) Soweit fallweise nicht vereinbart oder von Lieferanten keine längere Haftung deklariert wird, übernimmt der Lieferant ein Garantieverpflichtung für die Qualität der von ihm gelieferten Ware in einer Dauer von 2 Jahren ab Einbau der Ware in einen Wagen, spätestens jedoch bis zu 30 Monaten ab dem Lieferdatum an die Gesellschaft, und im Falle Ausführung von Reparatur eines Teiles übernimmt der Lieferant eine Garantieverpflichtung für die Qualität des von ihm reparierten Teils in einer Dauer von 12 Monaten ab Lieferung des reparierten Teils an die Gesellschaft. Die Garantiedauer wird für die Zeit, in welcher die Gesellschaft wegen den in Verantwortlichkeit des Lieferanten fallenden Mangeln auf der Ware, diese nicht benutzen kann, unterbrochen.
(2) Sollte die vom Lieferant auszuführende Beseitigung der Mängel auf der Ware für die Gesellschaft unangemessen hohe Kosten bedeuten oder sollte dies objektiv nicht möglich sein, ist die Gesellschaft berechtigt die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritten sicherzustellen. Der Lieferant ist verpflichtet auch die Kosten, die der Gesellschaft oder den Dritten bei Mängelbeseitigung entstehen, vor allem Transport-, Lohnkosten und Spesen für Mitarbeiter, zu vergüten.
(3) Gelieferte Ware, welche dem Vertrag nicht entspricht, wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgeschickt. Sollten die Lieferungen wiederholt nicht in der im Vertrag vereinbarten Mengen und Qualität oder in üblicher Qualität geliefert werden, ist die Gesellschaft berechtigt vom Vertrag abzutreten.
(4) Neben den unter Abs.1 bis 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ansprüchen behält sich die Gesellschaft auch das Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Lieferanten vor. Unter einem Schaden versteht sich der wirkliche Schaden, entgangener Gewinn sowie auch der Aufwand, welcher der Gesellschaft in Folge der Verpflichtverletzung des Lieferanten entstanden wird. Unter solchem Aufwand verstehen sich auch sämtliche Vertragsstrafen und jegliche weitere von Dritten geltend gemachte Strafen gegenüber der Gesellschaft aufgrund einer Verletzung des zwischen Dritten und der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages wegen einem Mangel auf der vom Lieferanten gelieferten Ware.
(5) Für Mangel auf der Ware, auf welche sich die Haftung bezieht und im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart wird, gelten entsprechend einschlägige Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§ 426 bis 428 und § 436 bis 441).
Der Lieferant haftet dafür, daß seine Lieferung und derer Verwertung keine Patente der Gesellschaft und anderen Rechtschutz von Dritten im Gebiet unseres Staates und auch im Ausland berührt.
(1) Die Gesellschaft behaltet sich das Recht vor die Fahrstrecke und Transportart, sowie auch Transportmittel und Verpackung selbst zu bestimmen. Sollte nicht anders vereinbart, sind die Lieferungen frei an LKW oder Güterwagen geliefert. Für sämtliche Handelsklauseln ist die bei Vertragsabschluss gültige Ausgabe von INCOTERMS verbindlich.
(2) Risiken, die der Lieferant und/oder Dienstleister verursacht, inklusive Subunternehmern, müssen gesteuert werden. Für diesen Zweck muss sich der Lieferant und/oder Dienstleister, inklusive deren Subunternehmern am Prozess der Risikosteuerung der im Anhang I der Durchführungverordnung der Kommision (CE) Nr. 402/2013 z 30.4.2013 definiert ist, beteiligen.
Der Lieferant ist verpflichtet zu jeder Lieferung Lieferscheine mit der Bestellnummer der Gesellschaft beizulegen. Für jede Lieferung, wenn nicht anders vereinbart wird, werden 2 (zwei) Lieferscheine und 2 (zwei) Rechnungen ausgestellt. Der Lieferant ist verpflichtet mit den Lieferscheinen auch sämtliche angeforderte Unterlagen zu der Lieferung (Attest, Zulassung usw.) zu senden.
(1) Die Rechnung wird ausschließlich nur in Trnava zweifach mit deutlich gekennzeichneter Zweiausfertigung vorgelegt. Ausgestellter Steuerbeleg darf nicht zu der Ware beigelegt werden.
(2) Die Bezahlung erfolgt gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sollte binnen 10 Tagen zur keiner Reklamation kommen, gilt die Forderung als bestätigt. Die Bezahlungsweise bleibt in der Kompetenz der Gesellschaft. Bei Übernahme einer frühzeitigen Lieferung gilt als Lieferdatum der vereinbarte Liefertermin.
(3) Der Lieferant ist nicht befugt ohne vorheriger Zustimmung der Gesellschaft seine Forderungen gegenüber der Gesellschaft an Dritte zu zedieren, oder diese mittels Dritten einzutreiben.
(1) Fertigungsmittel wie Modell, Muster, Gesenke, Werkzeug, Schablone, Zeichnungen u.ä. welche die Gesellschaft dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, oder welche der Lieferant gemäß den Zeichnungen von der Gesellschaft gefertigt hat, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft weder freigegeben oder verpfändet, noch Dritten gegeben oder zu Gunsten von Dritten verwendet. Das selbe gilt auch für mittels dieser Fertigungsmitteln gefertigte Gegenstände. Die gefertigte Gegenstände dürfen, soweit die Gesellschaft keine schriftliche Zustimmung zu deren Verwendung gegeben hat, nur der Gesellschaft geliefert.
(2) Nach der Abfertigung der ganzen Bestellung ist der Lieferant verpflichtet die zur Verfügung gestellten oder auf Konto der Gesellschaft gefertigten Mitteln ohne Aufforderung der Gesellschaft zurückzugeben.
(3) Die für die Gesellschaft entwickelte oder in einer Zusammenarbeit mit dem Lieferanten weiter entwickelte Gegenstände dürfen nur der Gesellschaft geliefert werden.
Der Lieferant ist verpflichtet die bestellte Ware, sofern es die Vorschriften der Gesellschaft vorschreiben oder die Gesellschaft dazu eine Anweisung gegeben hat, mit Firmenzeichen und Warenzeichen sowie auch Bauteilnummer zu versehen. So gekennzeichnete Gegenstände dürfen nur der Gesellschaft geliefert werden. Der Lieferant ist verpflichtet die beanstandete zurückgeschickte Ware, welche mit dem Firmenzeichen und Warenzeichen verseht ist, auf eigene Kosten zu entwerten.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet Bestellungen der Gesellschaft und sämtliche damit verbundene technische Einzelheiten und Handelseinzelheiten streng vertraulich zu behandeln.
(2) In Lieferantenwerbungen kann die Handelsbeziehung mit der Gesellschaft erst nach vorheriger Zustimmung der Gesellschaft aufgeführt werden.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet gültige Rechtsvorschriften, Vollzugsbestimmungen und slowakische technischen Normen (STN) aus den Bereichen Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, chemische Sicherheit (REACH), Brandschutz, Umweltschutz, Straßenverkehr und ADR einzuhalten.
(2) Der Lieferant haftet für Schaden, die infolge einer Verletzung des Abs. 1 dieser Bestimmung von diesen AGB seitens Lieferanten der Gesellschaft und den Dritten entstehen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet alle Kosten und von Dritten auferlegten Sanktionen zu vergüten, die er aus dem Grund der Nichteinhaltung des Abs. 1 dieser Bestimmung dieser AGB mit seiner Tätigkeit verursacht hat.
Sollte eine von den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ihre Gültigkeit verlieren, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen erhalten.
(1) Sollte nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen beider Parteien Trnava.
(2) Zuständiger Gericht für eventuelle anfallende Streitigkeiten ist das Gericht mit Sitz in Trnava.
(3) Die Bestellungen der Gesellschaft, deren Durchführung, Umfang, Ausführung, sowie auch dadurch ergebene Vertrags- und Handelsbeziehungen, unterliegen dem slowakischem Recht. Verbindlich ist nur der slowakische Vertragstext.
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ab 21.07.2015 gültig und wirksam und sind auf der Webseite der Gesellschaft: www.zostt.sk veröffentlicht.